Befristete Absenkung der Umsatzsteuer

Die Antworten auf die wichtigsten Kundenfragen haben wir hier für Sie zusammengestellt.


1) Warum weisen unsere Vertragsrechnungen für Jahresverträge, die die Monate Juli bis Dezember 2020 einschließen, weiterhin z.T. eine Umsatz-
steuer von 19% aus?

Ob der gesenkte Steuersatz anzuwenden ist richtet sich danach, ob es sich um eine Leistung handelt, deren Leistungsende in den durch die COVID-19-Gesetzgebung privilegierten Zeitraum fällt (1.07. bis 31.12.2020). Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die in Rechnung gestellte Leistung - nach umsatzsteuerlichen Regelungen - ausgeführt worden ist. Auf den Zeitpunkt Ausstellung der Rechnung kommt es nicht an (BMF Schreiben vom 30.6.2020, Tz.4 mit Hinweis auf UStAE 12.1 Abs.3).

Sog. Dauerleistungen, zu denen Miet-, Leasing,- oder Wartungsverträge zählen, werden nach umsatzsteuerlichen Regelungen ausgeführt an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungs- und Abrechnungszeitraum endet (BMF, aaO, Tz. 24 mit Hinweis auf UStAE 13.1 Abs. 3).

In Ihrem Fall haben wir einen Jahresvertrag mit Ende in 2021 vereinbart, d.h. das umsatzsteuerliche Leistungsende fällt auf einen Zeitpunkt in 2021 und unterliegt damit der Besteuerung von 19% (und nicht den bis zum 31.12.2020 geltenden vorübergehend gesenkten Steuersatz von 16%).


2) Warum werden unsere Vertragsrechnungen für einen Vertragszeitraum mit einem Jahresbetrag, der die Monate Juli bis Dezember 2020 einschließt, nicht pro-rata temporis aufgeteilt in Teilbeträge zu 16% und zu 19%?

Die Anwendung des gesenkten Steuersatzes richtet sich danach, ob es sich um eine Leistung handelt, deren Leistungsende in den durch die COVID-19-Gesetzgebung privilegierten Zeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2020) fällt.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die in Rechnung gestellte Leistung - nach umsatzsteuerlichen Regelungen - ausgeführt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung kommt es nicht an (BMF Schreiben vom 30.6.2020, Tz.4 mit Hinweis auf UStAE 12.1 Abs.3).

Sog. Dauerleistungen, zu denen Miet-, Leasing,- oder Wartungsverträge zählen, werden nach umsatzsteuerlichen Regelungen an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungs- und Abrechnungszeitraum endet (BMF, aaO, Tz. 24 mit Hinweis auf UStAE 13.1 Abs. 3).

Bei Jahresverträgen gilt somit der Steuersatz, der auf das Ende des Leistungs- und Abrechnungszeitraums fällt. Wir berechnen Ihnen keine gesondert vereinbarten Entgelte für kürzere Zeiträume, wie z.B. Monate, bzw. Sie erhalten von uns auch keine konkreten Zahlungsaufforderungen für kürzere Abrechnungsintervalle.


3) In einzelnen Angebotsschreiben ist eine Monatspauschale enthalten. Warum werden die Jahresrechnungen dann nicht mit den monatlichen Teilbeträgen zu unterschiedlichen Steuersätzen ausgestellt?

 Eine Aufteilung der Jahresbeträge in Teilbeträge zu unterschiedlichen Steuersätzen kommt nur in Betracht, wenn umsatzsteuerlich sog. Teilleistungen vorliegen. Für Teilleistungen müssen wirtschaftlich teilbare Leistungen vorliegen und ein gesondertes Entgelt für diese teilbare Leistung vereinbart worden sein, welches durch monatliche Abrechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen hinreichend konkretisiert wurde (BFH, Urteil vom 09.09.1993 - V R 42/91).

Die von FP zu erbringenden Leistungen sind keine Teilleistungen im umsatzsteuerlichen Sinn, da die Leistungserfüllung nicht aufgeteilt, sondern über den Leistungszeitraum unterschiedlich gestreckt werden kann. Für die Jahresverträge werden ausschließlich Jahresrechnungen erstellt, welche in einem einmaligen Betrag eingezogen oder von Ihnen überwiesen werden, so dass auch hier die Voraussetzungen für Teilleistungen nicht gegeben sind. Wir weisen daher in der Rechnung auch nur den für das Ende des Jahreszeitraumes der Vertragsrechnung geltenden Steuersatz aus.


4) Ich bin nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Kann ich von der Steuersatz-senkung profitieren?

Die von FP angebotenen Preise sind Nettopreise. Insoweit profitieren Sie von der Steuersatzsenkung für Lieferungen und Leistungen, die zwischen Juli und Dezember 2020 ausgeführt werden und damit dem gesenkten Steuersatz unterliegen. d.h. z.B beim Kauf einer Maschine oder bei einer Vertragsleistung, deren Abrechnungszeitraum im 2. Halbjahr 2020 endet.


5) Ich habe für eine Vertragkorrektur eine anteilige Gutschrift mit 19% USt erhalten. Was ist der Grund für den Ausweis von 19%?

Wir behandeln die Gutschriften für Vertragskorrekturen nach den Grundsätzen über die Änderung der Bemessungsgrundlage, d.h. schreiben zusätzlich zu dem geminderten Entgelt die Umsatzsteuer zu dem Steuersatz gut, der auf der ursprünglichen Vertrags-Rechnung ausgewiesen war.



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